Nutzen Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub!
Zusätzliche bezahlte Urlaubstage für Vollzeitphasen
Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) ermöglicht es Bildungszeit für Maßnahmen der beruflichen oder politischen Weiterbildung bei seinem Arbeitgeber zu beantragen.
Bildungszeit nehmen können Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis bereits zwölf Monate ununterbrochen besteht.
Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt grundsätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr. Für die vom Arbeitgeber genehmigte Bildungszeit wird der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt, und das Arbeitsentgelt wird weitergezahlt.
5 Tage pro Kalenderjahr
Mitarbeiter*innen in Baden-Württemberg haben bspw. Anspruch auf 5 Tage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr zur beruflichen Weiterbildung.
Anforderung und zuständige Stelle
Als Anforderung für die Bildungsfreistellung gilt auch, dass der Unterricht pro Tag durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden (ohne Pausenzeiten) umfassen muss. Dies wird von allen unseren Vollzeit-Unterrichtstagen erfüllt. Das jeweilig geltende Gesetz ist bundeslandabhängig – Ausführliche Informationen zum Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) erhalten Sie auf der Internetpräsenz des Regierungspräsidiums.
Sollte Ihr Arbeitgeber seinen Sitz in Rheinland-Pfalz haben, so gilt das Bildungszeitgesetz Rheinland-Pfalz.
Die darin enthaltenen Regelungen sind ähnlich denen in Baden-Württemberg.
Anerkennungsziffer zur Genehmigung in Rheinland-Pfalz
Damit ein Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz die Bildungsfreistellung genehmigen kann, benötigt er die Anerkennungsziffer der Bildungsmaßnahme.
Diese teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit.
Sollte Ihr Arbeitgeber weder in Baden-Württemberg noch in Rheinland-Pfalz sein, können wir Ihnen gerne die Unterrichtszeiten bestätigen.
Anerkennungsziffern aus anderen Bundesländern liegen uns leider nicht vor.